Ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB maßgeblich davon abhängig, ob eine Vereinbarung der Parteien vorliegt (siehe hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Insoweit kann der Käufer die vom Verkäufer benannte Frist selbst dann als angemessen betrachten, wenn diese objektiv zu kurz ist.
Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung, oder eine ähnliche Formulierung, wie z. B. das Verlangen nach schneller Behebung der gerügten Mängel verdeutlicht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein zeitlich begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
Der Angabe eines bestimmten Zeitraums, oder eines bestimmten Endermins ist nicht notwendig (siehe hierzu auch die BGH- Urteile vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen liegt auch dann vor, wenn dieses als Bitte formuliert ist.
Für die Frage, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers. Oder z. B. die Tatsache, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Fachkompetenzmangel hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744) BGB § 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2, 3, § 440 Satz 1 Alt. 3; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, vorhergehend: OLG München, 30.09.2014 – 18 U 1270/1; LG München I, 10.03.2014 – 34 O 9440/10