Ein Vertrag über die Überlassung und die anschließende Verlängerung der Standzeit eines Baugerüsts richtet sich nach den mietrechtlichen Vorschriften.
Ersatzansprüche des Gerüstvermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, z. B. Verlust von Gerüstteilen verjähren in sechs Monaten (BGB §§ 535, 548; AG Euskirchen, Urteil vom 04.07.2016 – 20 C 14/16).