Weicht der Verkäufer bei der Errichtung des Gebäudes von der Baugenehmigung ab, ist dieses mangelhaft und der Käufer hierauf bei Abschluss des Kaufvertrages entsprechend hinzuweisen.
Fehlt die Baugenehmigung stellt dies regelmäßig einen Mangel dar, da die Baubehörde die Nutzung grundsätzlich bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung untersagen kann. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Genehmigung unter Zulassung einer Ausnahme hätte erteilt werden können.
Die Genehmigungsbedürftigkeit ist lediglich dann nicht erheblich, wenn die Behörde zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, ob der beabsichtigten Nutzung öffentlich- rechtliche Hindernisse entgegenstehen (BGB §§ 278, 280 Abs. 1, §§ 281, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.06.2016 – 5 U 34/14).