Hat der Bauherr den Architekten lediglich mit den Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 des § 15 HOAI 1996 beauftragt, gibt der Bauherr durch die Einreichung der genehmigungsfähigen Bauunterlagen zu erkennen, dass er die erbrachte Architektenleistung billigt.
Wird der Architekt stufenweise beauftragt, schuldet der Architekt als eigenständigen Werkerfolg nur die bereits beauftragten Leistungen. Daher richtet sich die Frage der Mangelhaftigkeit ebenso wie die Verjährung von Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüchen selbstständig nach diesem Planungsstadium (BGB a.F. §§ 635, 638; BGB n.F. § 214; HOAI 1996 § 15; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 – 4 U 19/15; vorhergehend: LG Potsdam, 08.01.2015 – 3 O 421/13; nachfolgend: BGH, 10.08.2016 – VII ZR 94/16 (NZB zurückgenommen)