Prozesskosten zulasten des WEG-Verwalters nur bei grobem Verschulden  0

Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung wenden, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter  auferlegt worden sind.

 

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn eine solche Kostenentscheidung erstmals im Berufungsrechtszug getroffen worden, sofern diese zugelassen worden ist.

 

Die Kostenentscheidung kann grundsätzlich auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.

 

Die Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell- rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen grob verschuldeter Pflichtverletzung im Rahmen der Verwaltung voraus.

 

Bezüglich der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs besteht keinerlei Ermessen des Gerichts. Vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen (WEG § 49 Abs. 2; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1; BGH, Beschluss vom 07.07.2016 – V ZB 15/14; vorhergehend: LG Dresden, 16.12.2013 – 2 S 631/11; AG Görlitz, 14.10.2011 – 5 C 725/10).

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