Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung wenden, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter auferlegt worden sind.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn eine solche Kostenentscheidung erstmals im Berufungsrechtszug getroffen worden, sofern diese zugelassen worden ist.
Die Kostenentscheidung kann grundsätzlich auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.
Die Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell- rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen grob verschuldeter Pflichtverletzung im Rahmen der Verwaltung voraus.