Formbedürftig ist ein Provisionsversprechen dann, wenn dieses für den Fall der Nichtveräußerung, oder des Nichterwerbs, ins Gewicht fallende wirtschaftliche Nachteile vorsieht und so einen Zwang zur Veräußerung, oder zum Erwerb begründet.
Das gilt insbesondere für Vergütungen, die sich der Makler für den Fall versprechen lässt, dass ein Grundstück nicht veräußert, oder nicht erworben wird (st. Rspr.; Palandt, BGB, Einf. v. § 652, Rz. 13).