Folge für das Architektenhonorar bei Nichteinhaltung der Baukostenobergrenze  0

Hält der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht ein, können sich daraus Schadensersatzansprüche für den Auftraggeber ergeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281 = IBR 2003, 203).
Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch hat zur Folge, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI 2002 insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (sogenannter Dolo- Agit- Einwand, § 242 BGB).
Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die von diesem behauptete Beschaffenheitsvereinbarung, soweit er sich auf eine Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze beruft (BGB §§ 242, 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4; HOAI 2002 §§ 4, 10; BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13; vorhergehend: OLG Jena, 20.06.2013 – 1 U 1032/12; LG Mühlhausen, 27.11.2012 – 3 O 471/09).

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