Ausschluss der Mietminderung wegen Baulärm bei konkreten Anhaltspunkten für bauliche Veränderungen  0

Beruft sich der Vermieter wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten im Falle nachträglich erhöhter Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters, ist er hierfür entsprechend der Beweislastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung Urteil LG München I vom 14.01.2016 – 31 S 20691/14, IMR 2016, 102, und Ergänzung der sog. Bolzplatzentscheidung des BGH v. 29.04.2015 – VIII ZR 197/14, IMR 2015, 310).

 

Ist das Bauvorhaben nach Bauphasen unterteilt und werden innerhalb dieser Bauphasen jeweils pauschalierte Minderungsquoten angesetzt, so ist dies zulässig.

 

Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Der Vorlage eines Protokolls bedarf es nicht. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen.

 

Die abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall besteht, reicht für den Ausschluss der Mietminderung nach § 536 b BGB nicht aus. Lediglich konkrete Anhaltspunkte können dazu führen, dass mit baulichen Veränderungen in der Nachbarschaft zu rechnen ist.  (BGB §§ 536, 536 bLG München I, Urteil vom 27.10.2016 – 31 S 58/16 (nicht rechtskräftig); vorhergehend:AG München, 30.11.2015 – 417 C 23160/14).

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