Fehlerhafte Zustellung von Zustellbescheiden  0

 

 

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm muss die Deutsche Post dem Empfänger den daraus entstandenen Schaden ersetzen, soweit ein Postbote im Rahmen der Zustellung den Zustellungsbescheid falsch ausfüllt.

 

Anlass für die Entscheidung des OLG Hamm war die Klage eines Unternehmens aus Münster, dem die Ladung zu einem Zivilprozess in Griechenland förmlich zugestellt werden sollte. Der Post- Zusteller hatte auf einer Zustellungsurkunde angekreuzt, er habe die Postsendung in einen „Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung“ geworfen. Hierbei handelte es definitiv um eine falsche Angabe, da das Unternehmen an seinem Geschäftslokal gar keinen Briefkasten angebracht hatte. Die Folge war, dass das Unternehmen den Gerichtstermin in Griechenland versäumte und ein entsprechendes Versäumnisurteil kassierte.

 

Das Unternehmen begehrte nun die Feststellung des OLG Hamm, dass die Deutsche Post für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Anders als bisher das LG Münster gaben die OLG- Richter dem Unternehmen Recht. Der Zusteller habe seine Amtspflicht verletzt. Die Post sei verpflichtet, Zustellungen nach den gesetzlichen Vorschriften auszuführen. Zum Beweis seien die Zustellungsurkunden mit den richtigen Angaben auszufüllen, was nicht geschehen sei. Die Post habe auch nicht nachgewiesen, dass die Sendung dem klagenden Unternehmen auf andere Weise zugestellt worden sei. Deswegen müsse die Post dem Grunde nach für den entstandenen Schaden aufkommen (Urt. v. 18.06.2014, Az. 11 U 98/13).

 

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