Stellt der Bauträger dem Käufer während des Verzuges keine gleichwertige Wohnung zur Verfügung, kann der Käufer Nutzungsentschädigung geltend machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bauträger sich verpflichtet hat, die Wohnung spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen. Verzögert sich die Fertigstellung um 2 Jahre und muss die fünfköpfige Familie des Käufers in dieser Zeit in beengten Verhältnissen leben, hat diese nach der Rspr. des BGH Anspruch auf Entschädigung, wenn dem Erwerber während des Verzugs keine gleichwertige Wohnung zur Verfügung steht. Im hiesigen Fall wies die bewohnte Wohnung nur 72 m² auf, die vom Bauträger erworbene hingegen 136 m² (Urteil vom 20.02.14, VII ZR 172/ 13).