Laut BGH ist eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthaltene Klausel, die Fälligkeit und Höhe der ersten Abschlagszahlung isoliert in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung und den Umbau eines Hauses regelt (vorliegend 7 % der Auftragssumme nach Fertigstellung des ersten Entwurfs), ohne auf die nach § 632 III BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung einzugehen, unwirksam, weil sie den Verbraucher von der Geltendmachung seines Rechts auf diese Sicherheitsleistung abhalten kann (BGH, Urteil vom 08.11.12 – VII ZR 191/12).