Geraten zwei Eigentümer wegen des Rauchens des Einen auf dem Balkon in Streit, wägt das Gericht zwischen den unterschiedlichen Interessen der Miteigentümer ab. Laut LG Frankfurt a. M. ist ein eingeschränktes Rauchverbot angemessen und zumutbar. Im konkreten Fall verfügten beide Wohnungen über einen Nordost- und einen Südwestbalkon. Das Rauchverbot wurde für den Nordostbalkon ausgesprochen (Beschluss vom 28.01.14, 2- 09 S 71/13).