Die Nachforderung eines Architektenhonorars auf der Basis der HOAI- Mindestsätze mittels einer sogenannten „Aufstockungsklage“ kann treuwidrig und rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB sein. Dies gilt jedenfalls dann, soweit diese darauf beruht, dass die vom nachfordernden Architekten selbst initiierte, die HOAI-Mindestsätze unterschreitende, Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam sei, weil diese gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe (hier Treuwidrigkeit bejaht (IBRRS 2020, 2396; BGB § 242; HOAI 2013 § 7; OLG Celle, Urteil vom 10.08.2020 – 14 U 54/20; vorhergehend: LG Hannover, 26.02.2020 – 14 O 52/17).