Keine Rückzahlung der Abrechnungsspitze bei unwirksamer Jahresabrechnung  0

Soweit im Beschlussanfechtungsverfahren Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt werden, erfasst dies zwangsläufig auch die sich aus den Einzelabrechnungen ergebenden positiven oder negativen Abrechnungsspitzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies im Urteilstenor explizit ausgesprochen wurde.

Soweit die Jahresabrechnung teilweise oder insgesamt für ungültig erklärt wird, können einzelne Wohnungseigentümer keinerlei Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs verlangen. Vielmehr steht diesen gegen den Verwalter ein Anspruch auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu, wobei von den übrigen Wohnungseigentümern die Beschlussfassung hierüber verlangt werden kann. Dieser Vorrang der Jahresabrechnung gilt auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentumswechsel stattfindet.

Wird ein Beschluss, der Beitragspflichten der Wohnungseigentümer i. S. v. § 16 Abs. 2 WEG begründet, rechtskräftig für ungültig erklärt, tritt diese Wirkung zwar insoweit ex tunc ein, als klargestellt ist, dass die Beschlussfassung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hat. Der Schuldgrund und damit der Verzug des säumigen Wohnungseigentümers entfällt aber erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Beschlussanfechtungsklage stattgegeben wird, so dass bis dahin entstandene Verzugsschäden weiterhin ersetzt werden müssen (IBRRS 2020, 2353; WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 Satz 2, § 28 Abs. 3 BGH, Urteil vom 10.07.2020 – V ZR 178/19; vorhergehend: LG München I, Urteil vom 26.06.2019 – 1 S 2812/18 WEG; AG München, 25.01.2018 – 484 C 9773/14 WEG).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.