Der Sinn und Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes des Mieters gegen Umbaumaßnahmen des Vermieters kann nicht darin bestehen, die Durchführung der Umbaumaßnahmen zu verzögern. Vielmehr beschränkt sich der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Abwehr von wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, bzw. von Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten (Anschluss an LG Berlin, IMR 2016, 1086 – nur online).
Einzig und allein wenn der Mieter schlüssig darlegt, dass unzumutbare Störungen auftreten werden, kommt ein Verfügungsanspruch in Betracht.
Erst auf eine schlüssige Darlegung des Mieters hin, ist der Vermieter gehalten, seinerseits darzulegen und zu beweisen, dass die Störung unwesentlich ist.
Ist dagegen im Vorfeld offen, in welchem Umfang tatsächlich nicht zumutbare Störungen auftreten werden, kann vorbeugender Rechtsschutz durch den Mieter nicht in Anspruch genommen werden (IBRRS 2021, 0708; BGB §§ 535, 858, 862; ZPO §§ 935, 940; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 18.02.2021 – 912 C 21/21 (nicht rechtskräftig).