Corona- bedingte Schließung kein Mangel, aber Vertragsanpassung möglich  0

Eine allgemeine corona- bedingte Schließungsanordnung stellt keinen Sachmangel des Mietobjekts dar, der einen Mieter zur Minderung der Miete berechtigen würde.

Nach der Überlassung der Mietsache werden die Regeln des allgemeinen Schuldrechts durch das Gewährleistungsrecht der §§ 536 ff. BGB verdrängt. Dies gilt auch für teilweise oder zeitweise Unmöglichkeit.

Davon abgesehen liegt aber auch keine Unmöglichkeit nach § 275 BGB vor.

§ 313 Abs. 1 BGB ist im Falle coronabedingter Schließung anwendbar. Aus Art. 240 §§ 1, 2 EGBGB ergibt sich insoweit keine Sperrwirkung.

Auch auf den ersten Lockdown ist die Vermutung aus Art. 240 § 7 EGBGB rückwirkend anwendbar.

Die Vermutung umfasst jedoch lediglich die erste Tatbestandsvoraussetzung von § 313 Abs. 1 BGB, nicht aber die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen.

Eine komplette Schließung für sechs Wochen und Öffnungs-Einschränkungen während weiteren neun Werktagen, sowie ein Umsatzverlust von 10%, rechtfertigen jedoch keinerlei Vertragsanpassung (IBRRS 2021, 0712; BGB §§ 275286 Abs. 2 Nr. 1, §§ 313326535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1, § 580a; EGBGB Art. 240 §§ 1, 27; LG Münster, Urteil vom 19.02.2021 – 23 O 18/20).

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