Die Bestimmung in einem vorformulierten Maklervertrag, welche für den Fall, dass der Hauptvertrag erst nach dem Ende der Laufzeit des Maklervertrages zustande kommt, eine Provision vorsieht, die doppelt so hoch ist, wie die an anderer Stelle geregelte „mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages“ zu zahlende Provision, gilt als überraschende Klausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB und wird folglich nicht Vertragsbestandteil.
Die Kombination beider Bestimmungen begründet überdies Zweifel bei der Auslegung i. S. v. § 305 c Abs. 2 BGB und verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 – 7 U 122/15; BGB §§ 305c, 307 Abs. 1 Satz 2, § 652; vorhergehend: LG Kleve, 25.09.2015 – 3 O 114/15).