Ein Mieter befindet sich nur dann im Verzug, wenn er die fehlende Mietzahlung auch zu vertreten hat.
So hat der Mieter einen Entschuldigungsgrund, wenn dieser aufgrund schwerer Erkrankung nicht in der Lage war, seine finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu regeln, wie z. B. während eines stationäre Krankenhausaufenthalts nach Hirninfarkt; BGB § 286 Abs. 4, § 543 Abs. 2: LG Hannover, Beschluss vom 17.08.2016 – 4 T 20/16; vorhergehend: AG Hannover, 20.05.2016 – 434 C 2600/16