Eine als regen- und wasserdichte Schallschutzkonstruktion errichtete Mauer ist als nicht funktionsgerecht einzustufen und gilt damit als mangelhaft, wenn verwendeten Abdeckplatten eine unzureichende Gefügedichtigkeit aufweisen und es dadurch zu einer Sockeldurchfeuchtung kommt.
Ist die Materialauswahl nach dem Leistungsverzeichnis „nach Wahl des Bieters“ erfolgt, liegen weder verbindliche Planungsvorgaben noch konkrete Anweisungen von Sonderfachleuten des Auftraggebers vor, die zu einem Planungsmitverschulden führen können (BGB § 633; VOB/B § 13 Abs. 3; OLG München, Beschluss vom 22.06.2016 – 27 U 4582/15 Bau; vorhergehend: OLG München, 22.04.2016 – 27 U 4582/15 Bau; OLG München, 09.03.2016 – 27 U 4582/15 Bau; LG Memmingen, 19.11.2015 – 22 O 680/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 01.03.2017 – VII ZR 185/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).