Die Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Ausstattung einer Baustelle mit Arbeitskräften. § 5 Abs. 3 VOB/B begründet auf das Verlangen des Auftraggebers eine Pflicht des Auftragnehmers zur Abhilfe des unzureichenden Baustelleneinsatzes. Der Auftragnehmer gerät mit der Abhilfepflicht in Verzug, wenn dieser der Verpflichtung trotz berechtigten Abhilfeverlangens nicht nachkommt.
Die unberechtigte Arbeitseinstellung des Auftragnehmers führt unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B zu einem Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.
Zwar steht grundsätzlich eine notwendige, aber fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, z. B. in Form der Übergabe einer Statik, einem Verzug des Auftragnehmers entgegen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Leistung von der Erfüllung nicht bestehender Gegenrechte abhängig macht, z. B in Form der Geltendmachung einer unberechtigte Forderung auf Abschlagszahlung und deshalb unabhängig von der Mitwirkung des Auftraggebers seine Leistung verweigert.
Haben die Parteien eines Bauvertrags neben einem Zahlungsplan, der sich allein an Daten orientiert, einen Bauzeitenplan vereinbart, ist der Bauzeitenplan im Zweifel Geschäftsgrundlage des Zahlungsplans. Dann haben die Parteien keine Zahlungen unabhängig vom Baufortschritt, sondern Abschlagszahlungen vereinbart, die sich nach den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten und dem zu diesen Zeitpunkten nach dem Bauzeitenplan erwarteten Baufortschritt richten.
Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Kündigungsrecht des Auftragnehmers wegen fehlender Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. steht dem bereits eingetretenen Verzug mit der Abhilfepflicht nach § 5 Abs. 3 VOB/B durch die Arbeitseinstellung des Auftragnehmers und einem daraus entstehenden Kündigungsrecht des Auftraggebers entgegen, soweit der Auftragnehmer seine eigene Leistung Zug um Zug gegen das Bewirken der Bauhandwerkersicherung anbietet.
Der Verzug des Auftragnehmers und folglich das Kündigungsrecht des Auftraggebers bestehen weiter, soweit der Auftragnehmer die Fertigstellung der Werkleistung neben der Erfüllung seines Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung von der Zahlung weiterer, vertraglich nicht geschuldeter Abschläge, abhängig macht (IBRRS 2020, 1866; BGB §§ 273, 286, 648a Abs. 5 Satz 1, § 650f Abs. 5 Satz 1; VOB/B § 5 Abs. 3; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2020 – 10 U 294/19
vorhergehend: LG Stuttgart, 24.05.2019 – 15 O 158/17).