Sowieso- Kosten sind solche Kosten, um das sich das ordnungsgemäß ausgeführte Werk von vornherein verteuert hätte.
Entspricht die Leistung von Anfang an nicht der Soll- Beschaffenheit und ist diese deshalb mangelhaft, besteht kein Raum für Sowieso- Kosten. Ein Abzug „neu für alt“ hat in einem solchen Fall ebenfalls nicht zu erfolgen.
Eine Berücksichtigung der Sowieso- Kosten, Vorteilsausgleich, oder ein Abzug „neu für alt“ erfolgt nicht von Amts wegen (IBRRS 2020, 1552, BGB §§ 633, 634; OLG München, Beschluss vom 20.12.2018 – 27 U 1515/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 14.11.2018 – 27 U 1515/18 Bau LG Augsburg, 27.04.2018 – 64 O 2100/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 27/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).