Der Erwerber hat keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung, soweit diesem während des Verzugs mit der Fertigstellung der Wohnung ein ungefähr vergleichbarer anderer Wohnraum zur Verfügung steht und ihm die Kosten der Miete ersetzt werden.
Die Vergleichbarkeit der Ersatzwohnung ergibt sich aus einem Vergleich der erworbenen Wohnung mit dem Ersatzwohnraum. Dabei ist im Wesentlichen die Größe des zur Verfügung stehenden Wohnraums maßgeblich.
Für die Berechnung des Nutzungswerts der vorenthaltenen Eigentumswohnung können als Ausgangspunkt entweder die anteiligen Vorhaltekosten oder die ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde gelegt werden.
Soweit der fiktive Mietpreis als Maßstab herangezogen wird, ist dieser von allen auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden, Wertfaktoren zu bereinigen. Der Abzug der für die eine erwerbswirtschaftliche Nutzung einer Eigentumswohnung betreffenden Wertfaktoren liegt bei ca. 30% der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Wurde der Erwerber während des Verzugs mit der Fertigstellung durch den Bauträger in einem Hotel/einer Ferienwohnung untergebracht, so sind auf den insoweit errechneten Nutzungsausfallschaden die tatsächlich entstandenen und vom Bauträger zu tragenden Kosten der Unterbringung des Erwerbers in voller Höhe anzurechnen.
Folglich hat der Bauträger als Nutzungsausfallschaden lediglich die Differenz zwischen dem Wert des Nutzungsausfalls und den für den in Anspruch genommenen Ersatzwohnraum tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Soweit die zum Ersatz des Reparationsinteresses entstandenen Kosten den errechneten Wert des Nutzungsausfalls übersteigen, scheidet der Ersatz eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens aus.
Tatsächlich angefallene Kosten für Hotelzimmer und Ferienwohnung können ausnahmsweise dann nicht zur Begrenzung des Nutzungsausfalls herangezogen werden, wenn Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Preis für die Ersatzunterkunft nicht dem Marktwert einer Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers entspricht.
Bei der verbleibenden subjektiven Beeinträchtigung der Erwerber wegen des fehlenden Komforts einer eigenen Wohnung und „des Lebens aus dem Koffer“ im Hotel oder der Ferienwohnung, handelt es sich um einen immateriellen Schaden, der nicht erstattungsfähig ist.
Nach der zu berücksichtigenden Differenzhypothese sind ersparte Aufwendungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem entstandenen Nachteil auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach allgemeiner Meinung grundsätzlich anzurechnen (IBRRS 2020, 1748; BGB §§ 253, 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2020 – 4 U 87/19; vorhergehend: LG Potsdam, 13.05.2019 – 11 O 109/17).