Die einseitige Bauzeitverkürzung durch den Auftraggeber stellt eine freie Kündigung dar  0

Die Aufforderung des Auftraggebers, eine knapp 15 km lange Stahlgleitwand statt nach vereinbarten 588 Tagen bereits nach einer Standzeit von 333 Tagen abzubauen, stellt eine freie Kündigung dar (VOB/B § 8 Nr. 1; OLG Rostock, Urteil vom 14.03.2017 – 4 U 155/12; vorhergehend: LG Schwerin, Urteil vom 29.11.2012 – 4 O 270/12).

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