Der Architekt ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt, den Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen zu vertreten, oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen.
Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern, wie beispielsweise dem planenden Architekten und dem bauausführenden Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler dagegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.
Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig dem Schutz des Auftraggebers und nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens.
im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn kann sich der planende Architekt nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass der Bauunternehmer die fehlerhaft geplante Bauleistung nicht fachgerecht ausgeführt habe.
Der Bauherr muss sich den Planungsfehler seines Architekten im Verhältnis zum Auftragnehmer gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen (BGB §§ 254, 278, 633; OLG Celle, Urteil vom 18.05.2017 – 7 U 168/16; vorhergehend: LG Hildesheim, 02.11.2016 – 2 O 165/15 (IBRRS 2017, 1825).