Der Umfang der Minderung hat sich an den Nachbesserungskosten zu orientieren. Die Höhe des Minderungsanspruchs ergibt sich somit aus den Kosten der etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwaigen verkehrsmäßigen (merkantilen) und eines ggf. verbleibenden technischen Minderwerts.
War im zu mindernden Werklohn Umsatzsteuer enthalten, muss diese auch bei der Minderung berücksichtigt werden (Abweichung von OLG Schleswig, IBR 2016, 281, BGB §§ 242, 249 Abs. 2 Satz 2, §§ 426, 634, 638; OLG Köln, Urteil vom 09.12.2016 – 19 U 43/16; vorhergehend: LG Köln, 19.02.2016 – 17 O 160/13).