Selbst wenn es keinen bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer gibt, können Instandsetzungsmaßnahmen auch nachträglich genehmigt werden. Maßgeblich ist allein, ob eine solche Genehmigung für sich genommen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Durch einen nachträglichen Beschluss gehen auch keine Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirma bzw. den Verwalter verloren, da er nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betrifft (WEG § 21; LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016 – 318 S 32/16; vorhergehend:AG Hamburg, 04.11.2015 – 22a C 183/15).