Die Eigenbedarfsbegründung „Wohnung wird für sich selbst benötigt“ ist kein ausreichender Eigenbedarfsgrund  0

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, sowie die Darlegung des Interesses, das die Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

Die Erklärung, der Vermieter benötige die Wohnung „für sich selbst“, genügt diesen Anforderungen aber nicht. Denn diese Formulierung lässt sowohl offen, ob der Vermieter selbst in die Wohnung einziehen möchte, als auch, ob diese durch andere und falls ja, durch welche Personen genutzt werden soll. Außerdem ist insoweit nicht klar, ob eine Nutzung als Wohnung, Ferienwohnung, Büro, oder gar nur als Lagerraum erfolgen soll (IBRRS 2019, 1232; BGB §§ 174546573 Abs 3; ZPO § 259; LG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2019 – 316 S 87/18; vorhergehend: AG Hamburg-Barmbek, 16.10.2018 – 820 C 60/18).

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