Der Berliner Mietspiegel 2015 ist keine Schätzgrundlage  0

Bei seiner Erstellung muss auch ein einfacher Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen folgen. Fehlt es daran, bzw. sind die der Erstellung zu Grunde liegenden Daten nicht nach anerkannten festgestellten Grundsätzen ausgewertet, mangelt es nicht nur an der Repräsentativität der Schätzgrundlage, sondern auch an dessen Geeignetheit i. S. d. § 287 ZPO.

Demzufolge ist der Berliner Mietspiegel 2015 keine geeignete Schätzgrundlage, da dieser auf Daten beruht, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet wurden (IBRRS 2019, 1188; BGB § 558; LG Berlin, Urteil vom 26.03.2019 – 63 S 230/16).

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