Maßgeblich ist nicht die Vorstellung der Parteien, sondern das Vereinbarte  0

Mit der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt.

Maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben (IBRRS 2019, 1193;
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGH, Urteil vom 20.03.2019 – VIII ZR 213/18; vorhergehend: OLG Oldenburg, 06.06.2018 – 8 U 124/17
LG Aurich, 03.08.2017 – 3 O 479/15).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.