Umfang der Position im Leistungsverzeichnis  0

Geht aus der Ausschreibung nicht eindeutig hervor, ob die LV-Position „Betonstahl“ nicht nur die Lieferung, sondern auch den Einbau umfasst, will aber der Bieter die Verlegung des Betonstahls erkennbar nicht anbieten, gehört der Einbau des Stahls nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

Wird der Auftraggeber vom Auftragnehmer aufgefordert, die Verlegearbeiten auf jeden Fall zu erbringen, beinhaltet dies die Anordnung zur Ausführung einer zusätzlichen Leistung, die gesondert zu vergüten ist (IBRRS 2019, 0932;
BGB §§ 133157; VOB/B § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2016 – 13 U 176/11; vorhergehend:
LG Konstanz, 28.07.2011 – 2 O 89/10; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – VII ZR 154/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.