Rechnet der Generalunternehmer die von seinem Nachunternehmer ohne Auftrag erbrachte Leistungen gegenüber dem Bauherrn ungekürzt ab, beinhaltet dies die Bestätigung, dass die Leistungen i. S. des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Generalunternehmers entsprachen.
Genehmigt der Generalunternehmer die abgerechneten Einheitspreise nicht lediglich, sondern nimmt dieser auch teilweise Massenänderungen vor, deutet dies darauf hin, dass die (Schluss-) Rechnung des Nachunternehmers prüfbar war. Das Gleiche gilt, wenn der Generalunternehmer die Leistungen des Nachunternehmers gegenüber dem Bauherrn abgerechnet hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2013 – 14 U 30/13; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2, § 14 Nr. 1, § 16 Nr. 3; vorhergehend: OLG Frankfurt, 13.03.2013 – 14 U 30/13; LG Kassel, 24.01.2013 – 5 O 468/11; nachfolgend: BGH, 12.01.2016 – VII ZR 113/13 (NZB zurückgenommen).