Die erstmalige Erteilung einer objektiv prüfbaren Schlussrechnung ist für den Beginn der Prüfungsfrist und die Fälligkeit maßgeblich. Selbst wenn der Auftragnehmer Einwendungen und Änderungswünschen des Auftraggebers durch Erstellung einer neuen Rechnung nachkommt, lassen diese die einmal eingetretene Fälligkeit und den Verjährungsbeginn unberührt.
Ein unzulässiger Antrag nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B hemmt die Verjährung nicht. (VOB/B § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 2; LG Koblenz, Urteil vom 25.07.2016 – 4 O 283/15).