Der neue Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung.
Diesem aus Art. 14 GG herrührenden Recht kann der Mieter nicht entgegenhalten, der Vermieter habe ihm gegenüber bestehende Geldansprüche nicht beglichen (IBRRS 2017, 3685; BGB §§ 242, 273, 535, 536 a Abs. 2; GG Art. 13, 14;
AG München, Urteil vom 12.08.2016 – 416 C 10784/16).