Wird der Zahlungsrückstand bereits vor Zugang der ordentlichen Kündigung durch Zahlungen des Jobcenters nahezu vollständig ausgeglichen und stehen nur noch geringfügige Mahnkosten und Zinsen offen, ist ein Kündigungsgrund für eine ordentlich Kündigung zu verneinen (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB; IBRRS 2017, 3670; LG Berlin, Urteil vom 20.06.2017 – 63 S 309/16
vorhergehend:AG Schöneberg, 04.11.2016 – 19 C 149/16).