Der Auftrag über die gutachterliche Ermittlung eines Gebäudeschadens und der notwendigen Sanierungskosten ist als Werkvertrag einzuordnen, da sich der geschuldete Erfolg, nämlich die Bewertung und Kalkulation der Sanierungsleistungen, auf das Gebäude als Bauwerk bezieht.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlern bei der Ermittlung von Gebäudeschäden verjähren in fünf Jahren beginnend mit der Abnahme.
Verwertet der Auftraggeber eine gutachterliche Stellungnahme, indem er sie zur Grundlage von Vergleichsverhandlungen macht, wird dadurch die Leistung des Gutachters abgenommen.
Eine die Verjährung unterbrechende Interventionswirkung tritt nicht ein, wenn der Streitverkündungsempfänger bereits zum Zeitpunkt der Streitverkündung erkennbar potenziell gesamtschuldnerisch oder ausschließlich haftet (IBRRS 2017, 3738; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6, § 634 a Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 7; OLG Dresden, Urteil vom 14.10.2014 – 4 U 2025/13; vorhergehend: LG Dresden, 06.12.2013 – 8 O 2914/12).