Die erstmalige Erteilung einer objektiv prüfbaren Schlussrechnung ist für den Beginn der Prüfungsfrist und die Fälligkeit entscheidend.
Einwendungen und Änderungswünsche des Auftraggebers lassen die einmal eingetretene Fälligkeit und den Verjährungsbeginn unberührt, selbst wenn der Auftragnehmer diesen durch Erstellung einer neuen Rechnung nachkommt (VOB/B § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 29; LG Koblenz, Urteil vom 25.07.2016 – 4 O 283/15).