Werden aus einem WEG- Beschluss weder der Umfang der voraussichtlich anfallenden Arbeiten und Stunden, noch die Höhe der von der WEG zu tragenden Kosten erkennbar und ist außerdem kein Maximalbudget für die Bauüberwachung vorgesehen, entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Es handelt sich um keinen Zweitbeschluss, wenn die Vergabe der Bauüberwachung beschlossen wurde, soweit ein Architekt sowohl mit der Einholung von Planungsvorschlägen als auch mit der Ausschreibung von Gewerken beauftragt wurde. Diesbezüglich müssen die Kosten, die auf die Wohnungseigentümer zukommen, erkennbar sein (WEG § 23 Abs. 4; AG München, Urteil vom 31.08.2016 – 481 C 6343/16 WEG).