Bei fortbestehendem Sicherungsinteresse besteht kein Kautionsrückzahlungsanspruch  0

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird nicht bereits bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig, sondern dem Vermieter steht eine angemessene Frist zu, innerhalb derer dieser prüfen kann, inwieweit er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden möchte.

 

Erst im Anschluss wird der Anspruch auf Kautionsrückzahlung fällig (AG Calw, Urteil vom 01.07.2016 – 8 C 148/16 (nicht rechtskräftig; Ber: 1 S 97/16);  BGB §§ 535, 551).

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