Der Ausgleichsanspruch des Architekten verjährt zehn Jahren nach der Bauabnahme  0

Der Ausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer wegen planungsbedingter Baumängel verjährt unabhängig von der Kenntnis nach zehn Jahren.

Mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber beginnt die Verjährung (IBRRS 2020, 2138; BGB § 199 Abs. 1, 2, 3, 4, § 426 Abs. 1, §§ 633634; OLG München, Beschluss vom 18.09.2019 – 27 U 211/19 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 01.08.2019 – 27 U 211/19 Bau; LG Memmingen, 21.12.2018 – 31 O 5/18.

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