Trotz eines Mangels seiner Leistung haftet der Auftragnehmer nicht für Mangelfolgeschäden, wenn der Mangel für den eingetretenen Schaden nicht mitursächlich ist.
Der Auftragnehmer muss im Fall eines Anscheinsbeweises nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern den ersten Anschein lediglich erschüttern. Soweit Tatsachen darlegt werden, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende, Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen, ist der Anscheinsbeweis erschüttert.
Eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen materiellen Rechts wurde dann getroffen, wenn die VOB/B vereinbart wurde (IBRRS 2020, 0782; BGB §§ 323, 633, 634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1, 2; VVG a.F. § 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2016 – 10 U 22/16; vorhergehend: LG Ravensburg, 04.02.2016 – 4 O 347/08; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 319/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).