Das Anlegen einer Terrasse stellt eine bauliche Veränderung dar.  0

Die Voraussetzungen des Verjährungseintritts, sowie der fristgemäßen Kenntniserlangung im Sinne von § 199 BGB hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen.

 

Grundsätzlich ist der Verband für den Anspruch auf Rückzahlung von Gemeinschaftsgeldern auf das Gemeinschaftskonto aktivlegitimiert. Bei einer Zweiergemeinschaft kann allerdings dann etwas anderes gelten, wenn die beiden einzigen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft zerstritten sind und die Gemeinschaft keinen Verwalter hat. In diesem Falle können ausnahmsweise die beiden Wohnungseigentümer auch untereinander gerichtlich gegeneinander vorgehen.

 

Eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG kann das Anlegen eines mit Steinplatten und Pflastersteinen befestigten Weges oder einer Terrasse auf einer Rasenfläche darstellen. Dabei ist kommt es nicht darauf an, ob die Platten lediglich lose auf das Erdreich gesetzt wurden.

 

Als Beeinträchtigung i. S. d. § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG kommt auch die Möglichkeit der intensiveren Nutzung des Mitgebrauchsrechts am Garten durch die Verlegung von Steinplatten in Betracht (BGB §§ 195, 199, 242, 280, 812, 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 13.09.2016 – 53 S 107/15 WEG; vorhergehend: AG Schöneberg, 17.09.2015 – 772 C 115/14; IBRRS 2017, 1800). 

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