Eine ordnungsgemäße Mangelrüge setzt nach der sog. Symptom- Rechtsprechung lediglich voraus, dass der Mangel bezeichnet wird, wofür es keiner besonderen „Kompetenz“ bedarf.
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber zur Untersuchung bestimmter Schadensursachen einen Gutachter bestimmen kann/soll, dessen Feststellungen, entsprechend den weiteren dafür maßgeblichen Voraussetzungen, für beide Parteien maßgeblich sein sollen, liegt eine bindende Schiedsgutachtervereinbarung vor (BGB § 317; VOB/B § 13 Abs. 5, 7; OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2016 – 19 U 75/16; vorhergehend: LG Köln, 20.05.2016 – 7 O 404/15).