Wird in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen, so haftet der Verkäufer für unrichtige Beschaffenheitsangaben in einem Maklerexpose, die im Kaufvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, nur dann, wenn ihm eine arglistige Täuschung vorzuwerfen ist.
Soweit ein Gebäude im Expose als kernsaniert beschrieben wird, heißt dies grundsätzlich nur, dass es durch diverse bauliche Sanierungsmaßnahmen wieder in einen neuwertigen Zustand gebracht worden ist und dabei alle Elemente, die nicht zu den tragenden Strukturen gehören, ersetzt worden sind.
Zur arglistigen Täuschung über Hausschwammbefall (IBRRS 2017, 1798; GB §§ 280, 433, 434, 437 Nr. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 – 24 U 48/16; vorhergehend:LG Duisburg, 25.01.2016 – 13 O 103/14).