Bezugnahme auf veraltete Betriebskostenverordnung  0

Beziehen sich Klauseln zu Betriebskosten auf veraltete Verordnungen, so sind diese laut Entscheidung des AG Hanau unwirksam.  Hierauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein.

 

Im konkreten Fall bezog sich der Mietvertrag auf die schon zu Beginn des Mietverhältnisses nicht mehr gültige Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung, bzw. die jeweils geltende Fassung.  Der Vermieter hatte offensichtlich einen alten Formularmietvertrag verwendet, anstatt die Betriebskostenverordnung zu nennen. Zwar habe auch der Mieter gewisse Erkundigungspflichten. Beim Verweis auf die Betriebskostenverordnung sei es ihm aber zumutbar, sich über deren Inhalt selbst zu informieren.

 

Im vorliegenden Fall habe der Mieter aber nicht wissen können, welche Kosten als Betriebskosten von ihm selbst zu tragen seien, weswegen der Vermieter die Kosten tragen müsse ((AG Hanau, Az. 37 C 106/ 14).

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