Gebrauchsrecht an der Wohnung  0

Die durch den Vermieter erklärten Kündigungen des Mietvertrages sind unwirksam, wenn sich der Vermieter vertragswidrig verhält, insbesondere, wenn dieser das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat.

 

Während eines vereinbarten Termins zur Besichtigung von montierten Rauchmeldern kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien, im Verlaufe dessen der Mieter den Vermieter mit den Armen am Oberkörper umfasst und ihn vor die Haustür trug. Der Bundesgerichtshof entschied im gleichen Fall, dass ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters dazu führte, dass die von diesem erklärten Kündigungen unwirksam sind.

 

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist nicht entscheidend, dass der Mieter die Grenzen seines Notwehrrechtes (§ 227 BGB) überschritt, indem er den Vermieter aus dem Haus trug. Auch musste der Mieter nicht im Vorfeld mit einer Anzeige wegen Verletzung seines Hausrechts drohen.

 

Maßgeblich ist, dass die Parteien verabredet hatten, dass der Vermieter nur die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern betreten sollte. Diese Vereinbarung schloss zugleich aus, dass sich der Vermieter eigenmächtig Zugang zu den anderen Räumen verschaffen durfte.

 

Indem der Vermieter gegen den Willen des Mieters die Räume ohne die angebrachten Rauchmelder versuchte zu betreten und der daraufhin erklärten Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, nicht Folge leistete, verletzte dieser das Hausrecht des Mieters.

 

Das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung steht während der Dauer des Mietvertrags dem Mieter zu. Hierauf hat der Vermieter Rücksicht zu nehmen. Der Vermieter hat durch sein vorangegangenes Verhalten seine Rücksichtnahmepflicht aus dem Mietvertrag verletzt und dadurch das Verhalten des Mieters – das Heraustragen aus der Haustür – herausgefordert.

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