Tauscht der über dem Wohnungsinhaber lebende Eigentümer seinen Teppichboden gegen Parkett aus, muss der Wohnungsinhaber dies nach der Rspr. des BGH akzeptieren.
Ein Rentnerehepaar aus Travemünde an der Ostsee hatte einen entsprechenden Rechtsstreit gegen den über ihm wohnenden Eigentümer verloren, welcher den Teppich durch Parkett ersetzt hatte. Dadurch wurde es in der darunter liegenden Wohnung lauter.
Aus Sicht des Landgerichts hielt sich die Belästigung noch unter der Trittschallgrenze von 63 Dezibel und war damit zumutbar. Dies sieht auch der BGH so (BGH, Entscheidung vom 13.03.15, V ZR 73/14).
Sollten auch Sie der Auffassung sein, dass die Geräusche aus der Nachbarwohnung zu laut sind, können Sie dies von uns gerne überprüfen lassen. Hierfür schildern Sie uns bitte, möglichst genau, welche Renovierungsmaßnahmen in der Nachbarwohnung vorgenommen wurden. Letztlich wird über ein Sachverständigengutachten entschieden werden müssen, ob die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Ein solches wird ein auf Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt ihres Vertrauens entweder über ein selbständiges Beweisverfahren, oder ein Klageverfahren auf Unterlassung veranlassen.