Bei Streitigkeiten einzelner Wohnungseigentümer über die Pflicht zur Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche, müssen alle übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit beigeladen werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (WEG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7; LG Dortmund, Urteil vom 09.08.2016 – 1 S 176/16; vorhergehend:AG Bottrop, 07.04.2016 – 20 C 75/15).