Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht nur bei Vorliegen besonderer Umstände ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung (WEG § 24; BGH, Urteil vom 08.07.2016 – V ZR 261/15; vorhergehend:LG Karlsruhe, 17.11.2015 – 11 S 46/15; AG Karlsruhe, 25.02.2015 – 9 C 152/14