Berücksichtigung eines Auflockerungsfaktors nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung  0

Bei der Auslegung einer öffentlichen Ausschreibung ist entscheiden, wie die beteiligten Fachkreise die verwendete Terminologie üblicherweise einheitlich in dem speziellen, fachlichen Sinn verstehen. Folglich kommt es in diesem Fall nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters an.
Angaben im Leistungsverzeichnis sind zusammen mit den anderen vertraglichen Unterlagen als sinnvolles Ganzes auszulegen. Ausgangspunkt ist dabei in erster Linie derjenige Teil der Leistungsbeschreibung, der die Leistung konkret auf das Bauvorhaben bezogen beschreibt.
Ein Auflockerungsfaktor ist, soweit der Auftragnehmer mit dem Lösen, Einbauen und Verdichten, bzw. dem Lösen, Laden und Verwerten von Boden beauftragt wurde, im Rahmen der Ermittlung der Massen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Fehlerhafte Prüfungsansätze des Auftraggebers haben nicht zur Folge, dass der Auftragnehmer seinerseits unrichtig abrechnen darf (BGB §§ 133, 158; BGB §§ 631, 632; VOB/B § 2 Nr. 1, § 14; KG, Urteil vom 16.04.2014 – 21 U 230/12; vorhergehend: LG Berlin, 26.10.2012 – 22 O 226/10; nachfolgend: BGH, 15.06.2016 – VII ZR 130/14 (NZB zurückgewiesen))

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