Bei angelieferten, aber nicht eingebauten Bauteilen handelt es sich um keine erbrachten Leistungen  0

Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels vorrangig zu prüfender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.

Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber – nach den Entscheidungsgründen – deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert, i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich, bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.

Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag zählen grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpert haben.

Folglich gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht verbauten Bauteile, unabhängig davon, ob diese bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.

Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-) Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht („jura novit curia“, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Auftragnehmer hat, auch unter dem Aspekt der Dispositionsmaxime im Zivilprozess, keine „Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis“ dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von diesem genannte Materialpreise prüfen, bzw. dürfe von diesem nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern (IBRRS 2020, 1289; BGB § 138 Abs. 3, § 631 Abs. 1, § 641781 Satz 1, §§ 946951 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; HOAI § 34; ZPO §§ 291322 Abs. 2, 717 Abs. 2 Satz 1, 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 – 22 U 222/19; vorhergehend: LG Krefeld, 02.11.2017 – 5 O 156/18).

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